Dieser Entwurf soll der Generalversammlung am 24. Mai 2025 zur Abstimmung vorgelegt werden. Mitglieder der Union können vor der Generalversammlung im Forum der Union Änderungen vorschlagen.
1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Organisation
1.1. Der Name des Vereins lautet „Union Souveränität“, im Folgenden „Union“ genannt.
1.2. Die Union ist ein Verein gemäß Vereinsgesetz 2002 in gültiger Fassung.
1.3. Die Union begründet sich auf Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, welchen die Republik Österreich als Vertragspartner angehört.
1.4. Sitz der Union ist Wien.
1.5. Die Union erstreckt ihren Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich, die Staaten der Europäischen Union und nach eigenem Ermessen auch darüber hinaus.
1.6. Die Union kann Zweigstellen in anderen Lokationen und fachliche Sektionen begründen.
2. Zweck
2.1. Zweck der Union ist die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, unter anderem auch in gewerkschaftlich solidarischer Form.
2.2. Die Union befasst sich mit der Wahrnehmung, Aufklärung und Information über Menschen- und Bürgerrechte und setzt Maßnahmen zu deren Einhaltung gegenüber all jenen, welche diese in Frage stellen, bedrohen, einschränken oder abschaffen wollen.
2.3. Im Vordergrund der von der Union behandelten Themen stehen die Rechte der freien Rede und Meinungsäußerung, der Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit, der Schutz der Rechte von Minderheiten, sowie die Vertretung der Eltern zum Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen.
2.4. Die Union ist überparteilich und tritt für ein demokratisches Gemeinwesen ein.
2.5. Die Union ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke laut §§ 34 ff der Österreichischen Bundesabgabenordnung.
3. Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Zwecks der Union
3.1. Zur Verwirklichung ihres Zwecks ist die Union folgendermaßen tätig:
3.1.1. Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der politischen Bildung und zur Information ihrer Mitglieder
3.1.2. Kundgebungen zur Einforderung der Rechte ihrer Mitglieder und um dem Bürgerwillen als Souverän des Staates Ausdruck zu verleihen
3.1.3. Durchführung von gewerkschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der österreichischen Verfassungsrechte
3.1.4. Durchführung von Veranstaltungen kultureller und gesellschaftlicher Art
3.1.5. Wahrnehmung, Konzeption, Beratung und Vertretung ihrer Mitglieder in Berufs- und Standesangelegenheiten und dem Arbeitsrecht mit Bezug auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber
3.1.6. Wahrnehmung, Konzeption, Beratung und Vertretung ihrer Mitglieder mit Bezug auf Menschen- und Verfassungsrecht gegenüber staatlichen Einrichtungen und politischen Organisationen
3.1.7. Verfassung, Verbreitung und Veröffentlichung von Medien aller Art
3.1.8. Schaffung und Betrieb von Bildungseinrichtungen
3.1.9. Unterstützung in Not geratener Mitglieder
3.2. Planung und Durchführung von Aktivitäten mit themenverwandten Organisationen
3.3. Unterstützung von Aktivitäten themenverwandter Organisationen
3.4. Aufbringung von Mitteln
3.4.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
3.4.2. Spenden und Förderungen
3.4.3. Zuwendungen von Sponsoren
3.4.4. Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
4.Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Union nimmt folgende Arten von Mitgliedern auf:
4.1.1. Einfache Mitglieder: Natürliche Personen, die durch ihre Anmeldung lediglich den kostenlosen Zugang zur Community der Union bekommen, um über die Aktivitäten der Union informiert zu werden.
4.1.2. Vollmitglieder: Natürliche Personen, welche die Tätigkeit der Union durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Zwecks der Union unterstützen und durch einen Jahresbeitrag für die Aktivitäten durch die Union aufkommen. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand auf der Website der Union bekannt gegeben. Die Begleichung des Jahresbeitrags ist jeweils für das laufende Kalenderjahr gültig. So lange der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr nicht bezahlt wurde, aber die Mitgliedschaft nicht gekündigt wurde, gilt das Mitglied als einfaches Mitglied.
4.2. Einfache Mitglieder und Vollmitglieder werden in Folge zusammengefasst verkürzt Mitglieder genannt.
4.3. Unterstützende Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Zweck der Union verbunden fühlen und die Tätigkeit der Union durch finanzielle oder materielle Zuwendungen oder aktiv unterstützen.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder der Union können in Österreich oder im Ausland lebende Arbeitende, Selbstständige und Wirtschaftstreibende, Studierende, Arbeitssuchende, Pensionäre, Landwirte, Ärzte, Lehrende u.v.m. werden.
5.2. Die Aufnahme als Mitglied wird schriftlich oder über die Website der Union beantragt.
5.3. Über die Kriterien für die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Unterstützende Mitglieder verlieren ihren Status durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Aberkennung des Status durch den Vorstand.
6.2. Der Austritt, die Kündigung oder Aberkennung kann jederzeit erfolgen.
6.3. Die Union wird über Austritt durch die entsprechende Funktion auf der Website der Union informiert.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Union kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder unionsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen der Union und dem Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.5. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Mitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.6. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das Schiedsgericht der Union offen.
7. Rechte der Mitglieder
7.1. Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Union teilzunehmen und die Einrichtungen der Union unter Einhaltung der Hausordnung oder der hierfür von der Union getroffenen Verfügungen oder Vorschriften zu benützen oder zu besuchen.
7.2. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu.
7.3. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Vollmitgliedern zu.
7.4.Im Fall eines durch die Generalversammlung gesondert beschlossenen Delegierten-Systems wird das aktive Wahlrecht durch die ernannten Delegierten wahrgenommen.
8. Pflichten der Mitglieder
8.1.Alle Mitglieder sind verpflichtet:
8.1.1. die Zahlungsmodalitäten der Union einzuhalten.
8.1.2. die Union in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.
8.1.3. bei allen Maßnahmen, Aktionen und Zusammentreffen der Union das absolute Gewaltverbot zu respektieren. Bei gewaltsamen Übergriffen auf Mitglieder darf nur erlaubte Selbstverteidigung angewendet werden. Widerstand gegen die Staatsgewalt ist untersagt.
8.1.4. alle Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen der Union schädigen.
8.1.5. die Statuten, die Hausordnung, die Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen der Organe der Union zu beachten.
9. Organe der Union
9.1.Die Organe der Union sind:
9.1.1. die Generalversammlung
9.1.2. der Vorstand
9.1.3. im Fall der Errichtung von Zweigstellen und Sektionen deren Delegierte
9.1.4. die Rechnungsprüfer
9.1.5. das Schiedsgericht
10. Die Generalversammlung
10.1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder und Mitgliedervertreter (Delegierte), sofern Zweigstellen begründet wurden.
10.2. Die Ordentliche Generalversammlung findet spätestens alle 4 Jahre statt.
10.2.1. Eine Außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen statt.
10.2.2. Die Einladung zur Ordentlichen oder Außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand über Ankündigung der Veranstaltung auf der Website der Union sowie über email. Mitglieder, die sich von entsprechenden email-Verteilern der Union abgemeldet haben, tragen selbst die Verantwortung, sich regelmäßig auf der Website der Union über Einladungen zu Generalversammlungen und anderen Veranstaltungen kundig zu machen. Einladungen zu Generalversammlung werden spätestens 14 Tage vor dem Termin über email versandt beziehungsweise auf der Website zugänglich gemacht.
10.2.3. Die Anberaumung einer Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
10.2.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor Termin schriftlich oder per E- Mail beim Vorstand einzureichen.
10.2.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Werden von der Generalversammlung im Ablauf derselben Anträge als „dringlich“ eingebracht und von den Anwesenden per Abstimmung als solche mehrheitlich anerkannt, kann in Folge auch über solche gültig abgestimmt werden.
10.2.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder und Delegierte.
10.2.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden eine halbe Stunde nach der Eröffnung beschlussfähig.
10.2.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Union geändert oder die Union aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.2.9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt einer der Präsidenten.
10.2.10. Der Vorsitzende kann, zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
10.2.11. Alle Versammlungen der Union können auch mittels digitaler Techniken abgehalten werden, solange diese die Interaktion aller Teilnehmer äquivalent persönlicher Anwesenheit erlaubt.
10.2.12. Abstimmungen können auch mit digitalen Mitteln vorgenommen werden, wenn das Abstimmungsergebnis von allen Mitgliedern verifiziert werden kann.
10.3. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.3.1. Bestimmungen über den Umgang mit personenbezogenen Daten der Mitglieder.
10.3.2. Beschlussfassung über den Finanz- und Vorhabenplan.
10.3.3. Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl der Präsidenten der Union und der Rechnungsprüfer, Entlastung der Präsidenten.
10.3.4. Festsetzung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen.
10.3.5. Ernennung/Aberkennung des Status der Ehrenmitgliedschaft.
10.3.6. Änderung der Statuten.
10.3.7. Beschlussfassung zur Organisation der Union, wie beispielsweise Bildung von Zweigstellen und Sektionen, Bestellung, Wahl und Abberufung von Delegierten, sowie Geschäftsordnungen.
10.3.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, den Charakter und die Existenz der Union betreffende Entscheidungen.
10.3.9. freiwillige Auflösung der Union.
11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand der Union besteht aus dem Präsidenten, dem 1.Vizepräsidenten und dem 2.Vizepräsidenten.
11.2. Die Präsidenten können weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren beziehungsweise ihrer Funktion entheben.
11.3. Der Vorstand ernennt zu seiner Unterstützung in der Führung der Union Funktionäre. Der Vorstand kann diesen Funktionären Aufgaben delegieren und wieder entziehen.
11.4. Die Präsidenten werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
11.5. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist im Sinne des Rotationsprinzips nur einmal möglich.
11.6. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine Generalversammlung einzuberufen hat.
11.7. Die Generalversammlung kann jederzeit mit 3/5 Stimmenmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vor Ablauf der Funktionsdauer ihrer Funktionen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes beziehungsweise Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11.8. Der Vorstand wird von einem der Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
11.9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
11.11. Umlaufbeschlüsse (im E-Mail oder Schriftverkehr) sind möglich, sie bedürfen jedoch zur Rechtswirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.
11.12. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes kann durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Rücktritt oder Tod erlöschen.
11.13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Präsidenten zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist dieser an die Generalversammlung zu richten.
11.14. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
11.15. Vorstandsitzungen können mittels digitaler Techniken abgehalten werden, wenn die Abstimmungen entsprechend nachvollziehbar und validierbar sind.
12. Aufgaben des Vorstandes
12.1. Den Präsidenten obliegt die Leitung der Union im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Organ der Union zugewiesen sind.
12.2. In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.2.1. Einrichtung eines Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
12.2.2. Verwaltung des Vermögens der Union
12.2.3. Definition der Aufnahmekriterien und Ausschluss von Mitgliedern
12.2.4. Führung einer Mitgliederliste unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Mitglieder stimmen durch ihren Beitritt der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Mitgliederverwaltung, der Website der Union und den email-Verteilern der Union zu.
12.2.5.Einberufung und Vorbereitung der Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlungen
12.2.6. Erstellung des jährlichen Finanz- und Vorhabenplans sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
12.2.7. Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlungen
12.2.8. Information der Mitglieder über die Tätigkeit der Union, die Finanzgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
12.2.9. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Union.
13. Besondere Obliegenheiten der Präsidenten
13.1. Die Präsidenten führen die laufenden Geschäfte der Union.
13.2. Die Präsidenten können Teile ihrer Tätigkeit an Mitglieder delegieren.
13.3. Schriftliche Ausfertigungen der Union bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften mindestens des Präsidenten und eines Vizepräsidenten.
13.4. Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten die Union nach außen. Die für die Union zeichnungsberechtigten Personen sind auf der Website der Union unter https://souveraenitaet.org/vorstand/ identifiziert
13.5. Dem Präsidenten oder den Vizepräsidenten obliegt die Leitung der Sitzungen der Union, der Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlung, die Überwachung der termingemäßen und richtigen Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung, sowie die Aufsicht der mit besonderen Aufgaben betrauten Funktionäre, insbesondere im Rechnungswesen, der Finanzgebarung und der Protokollierung.
13.6. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Union bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
13.7. Den Präsidenten obliegt die Veranlassung der verrechnungsmäßigen Verwaltung des gesamten Vermögens der Union. Sie haben für eine genaue Aufzeichnung desselben zu sorgen, über die Geld- bewegungen in bar und auf Bankkonten Buch zu führen oder führen zu lassen und jährlich über die Geldgebarung der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Sie zeichnen sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Geldgebarung befassen, gemeinsam.
13.8. Den Präsidenten obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung sowie der Vorstandssitzungen und sie zeichnen Schriftstücke zur Verpflichtung der Union gemeinsam. Verbindliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit.
13.9. Weitere Mitglieder der Union nehmen je nach Bedarf an Beratungen des Vorstandes und Einladung desselben hierzu teil und können von den Präsidenten mit Aufgaben betraut werden.
13.10. Bei Gefahr im Verzug sind die Präsidenten berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung.
13.11. Innerhalb des Vorstandes besteht zu allen gegenüber Außenstehenden verbindlich werdenden Maßnahmen die Informationspflicht.
14. Kontrollorgane
14.1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, welche jährlich die Jahresabrechnung der Union durch Kontrolle der Bücher und Belege prüfen und hierüber der Generalversammlung Bericht erstatten.
14.2. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer ist auf 5 Jahre beschränkt Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.3. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Union im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Union aufzuzeigen. „In-sich-Geschäfte“ sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben müssen aufgezeigt werden.
14.4. Spenden an die Union bedürfen zu ihrer Annahme der Prüfung und Genehmigung durch den Vorstand.
14.5. Ist die Union aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Schiedsgerichte
15.1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das Schiedsgericht der Union. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 und folgende der Österreichischen Zivilprozessordnung.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 aktiven Mitgliedern zusammen und wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
16. Freiwillige Auflösung der Union
16.1. Der Antrag auf Auflösung der Union kann nur vom Vorstand gestellt werden und muss von der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung lediglich die Auflösung der Union steht, beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
16.2. Insbesondere ist von der Generalversammlung ein Abwickler zu berufen und der Beschluss zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Union zu übertragen hat.
16.3. Der letzte Präsident/Vizepräsident hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde nachweislich schriftlich anzuzeigen.
17. Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Union
17.1. Bei Auflösung der Union wird das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Union gemäß Beschluss der Generalversammlung verwendet.
17.2. Bestehen Überschüsse, können diese auch zur Rückzahlung von Beiträgen an die Mitglieder verwendet werden – jedoch maximal bis zur Höhe tatsächlich einbezahlter Beiträge.
17.3. Darüber hinaus verbleibendes Vermögen der Union ist gleichartigen Vereinen oder sozialen Zwecken zuzuführen.
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